Allgemeine Geschäftsbedingungen für Forschungs- und Lieferverträge der Impact Innovations GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Impact Innovations GmbH (Impact Innovations) an ihre Kunden, soweit keine entgegenstehenden Individualvereinbarungen dem Kunden getroffen wurden. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
(2) Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Diese werden nur anerkannt, sofern Impact Innovations diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von Impact Innovations sind freibleibend und unverbindlich, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Bestellungen oder Aufträge des Kunden müssen schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Impact Innovations berechtigt, diese binnen zwei Kalenderwochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder in Textform, zum Beispiel durch Auftragsbestätigung, erklärt werden.
(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Impact Innovations und dem Kunden ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Vertrag mitsamt diesen AGB allein maßgeblich. Mündliche Erklärungen der Parteien vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen bzw. in Textform befindlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise von Impact Innovations gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro frei Frachtführer, Rattenkirchen (FCA, Incoterms 2020) Impact Innovations zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Export-Lieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Bestellung von Anlagen gelten ergänzende Regelungen. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Im Falle eines erheblichen Zahlungsverzugs ist Impact Innovations nach schriftlicher Benachrichtigung und Nachfristsetzung des Kunden berechtigt, die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen auszusetzen, bis die offenen und fälligen Rechnungen beglichen wurden.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, falls seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 4 Liefer- und Leistungstermine, Unterauftragnehmer

(1) Die von Impact Innovations in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, falls nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde.
(2) Impact Innovations kann vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
(3) Impact Innovations haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerungen von Lieferungen oder Leistungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, falsche oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer oder behördliche Maßnahmen) verursacht wurden, die Impact Innovations nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Impact Innovations die Lieferung oder Leistung dauerhaft wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist Impact Innovations zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Impact Innovations ist berechtigt, alle Lieferungen und Leistungen durch fachlich qualifizierte Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.

 

§ 5 Change Request

(1) Der Kunde kann jederzeit schriftlich oder in Textform eine Änderung der vereinbarten Leistungen beanspruchen (Change Request). Ein solcher Antrag muss den erstrebten Inhalt und Umfang der Leistungsänderung konkret beschreiben.
(2) Nach Eingang eines Change Request wird Impact Innovations den Kunden schnellstmöglich über die voraussichtliche Dauer der Prüfung sowie deren Kosten für den Kunden informieren. Beauftragt Kunde daraufhin die Prüfung des Change Request, führt Impact Innovations diese binnen angemessener Frist durch und übermittelt dem Kunden einen Änderungsvorschlag, sofern Impact Innovations den Change Request nicht ablehnt. Impact Innovations kann letzteres insbesondere tun, wenn der Change Request technisch, wirtschaftlich oder zeitlich unzumutbar ist oder außerhalb des Leistung-Portfolios von Impact Innovations liegt.
(3) Ein Änderungsvorschlag von Impact Innovations ist für einen Zeitraum von 15 Werktagen nach Abgabe bindend. Nimmt der Kunde den Änderungsvorschlag durch Erklärung gegenüber Impact Innovations fristgerecht schriftlich oder in Textform an, werden dessen Inhalte Vertragsinhalt.

 

§ 6 Erfüllungsort, Annahmeverzug, Versendung, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von Impact Innovations, derzeit Rattenkirchen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Falls Impact Innovations auch die Installation einer Maschine oder eines sonstigen Produkts schuldet, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden ist Impact Innovations zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Annahme infolge von Umständen, die Impact Innovations nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Impact Innovations verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
(3) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Kunden über.
(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
- die Lieferung der fertigen Ware abgeschlossen ist, und
- Impact Innovations dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, und der Kunde diese nicht unter Angabe eines Mangels verweigert hat, oder
- der Kunde die Ware in Betrieb genommen hat.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleiben die Waren von Impact Innovations in deren Eigentum. Bei wesentlichen Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist Impact Innovations berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde Impact Innovations unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

 

§ 8 Schutzrechte und Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Impact Innovations steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist, welche die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unerheblich einschränken. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) Der Kunde steht dafür ein, dass dessen Anforderungen und/oder Vorgaben (zum Beispiel in Konstruktionsplänen, Dokumenten, Dateien oder Pflichtenheften) in Bezug auf den Liefergegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unerheblich einschränken, nicht verletzen. Tritt gleichwohl ein Verletzungsfall im Sinne dieser Ziffer ein, stellt der Kunde Impact Innovations von sämtlichen zugehörigen Ansprüchen Dritter frei und erstattet Impact Innovations sämtliche Schäden und Aufwendungen für die Beseitigung der Rechtsverletzung.
(3) Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, und diese Rechtsverletzung nicht auf Anforderungen und/oder Vorgaben des Kunden im Sinne vorstehender Unterziffer (2) beruht, wird Impact Innovations nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen.
(4) Die bei der Durchführung von Forschungs- und Testarbeiten im Rahmen eines Vertrages mit dem Kunden von Impact Innovations geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie zugehöriges Know-how und Geschäftsgeheimnisse (Foreground) stehen Impact Innovations zu und werden nach Maßgabe der nachfolgenden Unterziffern (5) und (6) von Impact Innovations auf den Kunden übertragen.
(5) Soweit der Foreground in urheberrechtlich geschützten Werken sowie entstandenem Know-how und Geschäftsgeheimnisse besteht, überträgt Impact Innovations dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche, unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht an Dritte übertragbare Nutzungsrecht für den dem Auftrag des Kunden zugrunde liegenden Anwendungszweck. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung des Foreground in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des Foreground und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang für den vereinbarten Anwendungszweck.
(6) Soweit der Foreground auf bei der Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und darauf angemeldeten sowie erteilten Schutzrechten beruht, erhält der Kunde daran ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Anwendungszweck mit den von Impact Innovations erworbenen Anlagen bzw. Maschinen.
(7) Werden bei der Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte und/oder urheberrechtliche Werke von Impact Innovations (Background) verwandt, die zur Verwertung der Forschungs- und Testergebnisse durch den Kunden notwendig sind, erhält der Kunde daran ein nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Anwendungszweck mit den von Impact Innovations erworbenen Anlagen bzw. Maschinen.

 

§ 9 Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen, Sachmängel

(1) Falls Dienstleistungen, insbesondere Forschungs- und Testarbeiten, von Impact Innovations und/oder die insoweit zu erbringenden Forschungs- und Testergebnisse mit Mängeln behaftet sind, wird Impact Innovations binnen angemessener Frist entweder nachbessern oder die mangelhaften Ergebnisse bzw. Teile von diesen durch neue ersetzen. Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Kunde teilweise Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(2) Bei sonstigen Liefergegenständen (z.B. Maschinen, Anlagen, zugehörige Teile) beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Impact Innovations oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(3) Sonstige Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Impact Innovations nicht binnen fünfzehn Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die sonstigen Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Impact Innovations nicht binnen zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
(4) Bei Sachmängeln der sonstigen Liefergegenstände ist Impact Innovations nach seiner innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlags, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht der Mangel auf einem Verschulden von Impact Innovations, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Impact Innovations den sonstigen Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 10 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Impact Innovations oder von deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Impact Innovations nach den gesetzlichen Regeln. Entsprechendes gilt bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Impact Innovations auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für erteilte Garantien sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von Impact Innovations ausgeschlossen.

 

§ 11 Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche von der anderen Partei erhaltenen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die der jeweils anderen Partei nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von ihr nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen den Vertrag der Parteien allgemein bekannt werden. Die Parteien stehen dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Ziffer auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder verbundenen Unternehmen beachtet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum offenkundig werden der Informationen. Die Rückentwicklung (Reverse Engineering) von Geschäftsgeheimnissen von Impact Innovations durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Impact Innovations.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Impact Innovations und dem Kunden München (Landgericht München I).
(2) Die Beziehungen zwischen Impact Innovations und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzung der sonstigen Liefergegenstände mit allen anwendbaren gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist. Er wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der sonstigen Liefergegenstände nach den jeweils maßgeblichen Export- Bestimmungen Deutschlands, der EU und/oder der USA oder aus sonstigen internationalen Quellen aus verschiedenen Gründen (z.B. Verwendungszweck) genehmigungspflichtig oder gar ausgeschlossen sein kann. Solche Bestimmungen können auch für den Re-Export vom Lieferland in ein Drittland gelten. Der Kunde wird sämtliche anwendbaren Bestimmungen in diesem Zusammenhang strikt beachten, etwaige Genehmigungen einholen und deren Einhaltung auch bei Weiterlieferungen sicherstellen. Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Kunden stellt dieser Impact Innovations von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt Impact Innovations sämtliche Schäden, welche darauf beruhen.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken des Vertrages oder dieser AGB.


Stand 11/2020

 

Impact Innovations GmbH

Bürgermeister-Steinberger-Ring 1
84431 Rattenkirchen

Phone: +49 8636 6951900
Fax: +49 8636 695190-10

Email: [email protected]
Web: www.impact-innovations.com

Geschäftsführer: Leonhard Holzgaßner, Andreas Gropp, Peter Richter
Amtsgericht Traunstein HRB 20057